Wer ein berechtigtes Anliegen hat, kann in Deutschland Einsicht in Grundbucheinträge nehmen. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs von 2011 liegt ein schutzwürdiges Interesse bei Journalisten vor, wenn das „Einsichtsgesuch“ auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks zielt. Dem stehen laut dem Bundesgerichtshof auch schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen, etwa des Eigentümers, nicht entgegen: „Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht.“

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